Übereinkommen

Die UNESCO bewahrt, erweitert und verbreitet Wissen «durch Erhaltung und Schutz des Welterbes an Büchern, Kunstwerken und Denkmälern der Geschichte und Wissenschaft sowie durch Empfehlung der dazu erforderlichen internationalen Vereinbarungen an die jeweils betroffenen Staaten» – UNESCO-Verfassung.

Die Abfassung und Annahme der UNESCO-Übereinkommen im Bereich der Kultur geht auf das Ersuchen der Mitgliedstaaten zurück, internationale Normen auszuarbeiten, die als Grundlage für die Festlegung ihrer nationalen Kulturpolitik und die Vertiefung ihrer Zusammenarbeit dienen können.

Zudem sind die Übereinkommen Ausdruck der kulturpolitischen Entwicklung und der Rolle, die die verschiedenen staatlichen und nichtstaatlichen Akteure dabei wahrgenommenen haben. Sie ergänzen einander aufgrund ihrer unterschiedlichen thematischen Ausrichtung und bilden eine Referenznorm für die nationale Kulturpolitik.

Die Schweiz hat alle 6 Kulturübereinkommen der UNESCO ratifiziert:

  • Abkommen für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten von 1954 und dazugehöriges Zweites Protokoll von 1999 (von der Schweiz 1956/1999 ratifiziert)

Dieses Übereinkommen, das aufgrund des Ortes seiner Annahme auch als „Haager Abkommen“ bekannt ist, wurde infolge der massiven Zerstörung des Kulturerbes während des Zweiten Weltkriegs ausgearbeitet. Dabei handelt es sich um den ersten internationalen Vertrag mit weltweiter Geltung, der ausschliesslich dem Schutz des Kulturguts bei bewaffneten Konflikten gewidmet ist.

Die kriminellen Akte gegen Kulturgüter, die bei zahlreichen Konflikten Ende der 1980er- und zu Beginn der 1990er-Jahre begangen wurden, haben eine Reihe von Defiziten bei der Umsetzung des Haager Abkommens zutage treten lassen. 1991 wurde eine Überprüfung des Übereinkommens eingeleitet. Ziel war es, unter Berücksichtigung der bei diesen Konflikten gewonnenen Erfahrungen und der Entwicklung des humanitären Völkerrechts und des den Schutz von Kulturgut betreffenden Rechts seit 1954 eine neue Vereinbarung auszuarbeiten und dadurch das Abkommen zu verbessern. Im Ergebnis dieser Überprüfung wurde 1999 das Zweite Protokoll zum Haager Abkommen angenommen.

Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz ist primär für die Umsetzung des Haager Abkommens und dessen beiden Protokollen in der Schweiz zuständig.

  • Übereinkommen über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut von 1970 (von der Schweiz 2003 ratifiziert)

Ende der 1960er- und Anfang der 1970er-Jahre wurden sowohl in Museen als auch an archäologischen Fundstätten verstärkt Diebstähle verzeichnet, insbesondere in den Ländern des Südens. Im Norden wurden privaten Sammlern und mitunter auch offiziellen Institutionen zunehmend Werke illegaler Herkunft angeboten.

In diesem Kontext wurde 1970 das Übereinkommen über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut geschaffen, um auf derartige Situationen reagieren zu können.

Das Bundesamt für Kultur ist für die Umsetzung dieser Konvention in der Schweiz zuständig.

  • Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt von 1972 (von der Schweiz 1975 ratifiziert)

Das Übereinkommen führt die Konzepte Naturschutz und Bewahrung des Kulturguts in einem einzigen Dokument zusammen und erkennt dadurch die Interaktion zwischen Mensch und Natur sowie die grundlegende Notwendigkeit an, das Gleichgewicht zwischen ihnen aufrechtzuerhalten.

Als Fachbehörden des Bundes für den Heimat- und Naturschutz sind das Bundesamt für Kultur und das Bundesamt für Umwelt für die Begleitung und wissenschaftliche Unterstützung der Welterbestätten zuständig. Die Schweizerische UNESCO-Kommission fördert die Koordination aller im Bereich Welterbe involvierten nationalen Akteure.

  • Übereinkommen zum Schutz des Kulturerbes unter Wasser von 2001 (von der Schweiz 2019 ratifiziert)

Das 2001 verabschiedete Übereinkommen zum Schutz desKulturerbes unter Wasser soll den Staaten einen besseren Schutz ihres Unterwasser-Kulturguts ermöglichen.

Das Bundesamt für Kultur ist für die Umsetzung dieser Konvention in der Schweiz zuständig.

  • Übereinkommen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes von 2003 (von der Schweiz 2008 ratifiziert)

Wichtigstes Ziel des Übereinkommens zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes von 2003 ist die Bewahrung der Praktiken, Darbietungen, Ausdrucksweisen, Kenntnisse und Fähigkeiten, die Gemeinschaften, Gruppen und gegebenenfalls Individuen als Bestandteil ihres Kulturerbes ansehen. Dieses Erbe kann sich unter anderem in folgenden Bereichen manifestieren: mündlich überlieferte Traditionen und Ausdrucksweisen, darstellende Künste, gesellschaftliche Praktiken, Rituale und Feste, Wissen und Praktiken im Umgang mit der Natur und dem Universum, Fachwissen über traditionelle Handwerkstechniken.

Das Bundesamt für Kultur ist für die Umsetzung dieser Konvention in der Schweiz zuständig.

  • Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen von 2005 (von der Schweiz 2008 ratifiziert)

Das Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen schafft eine völkerrechtlich verbindliche Grundlage für das souveräne Recht aller Staaten auf eine eigenständige Kulturpolitik, die darauf abzielt, «die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu schützen und zu fördern» und «die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Kulturen sich entfalten und frei in einer für alle Seiten bereichernden Weise interagieren können».

Das Bundesamt für Kultur, die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit und die Sektion UNESCO der Abteilung UNO im EDA sind für die Umsetzung dieser Konvention in der Schweiz zuständig.

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